Bundesrat setzt Sozialdetektiven klare Grenzen

(Neue Zürcher Zeitung)

Das Innere der Wohnungdarf nicht ausgespäht werdenDer Sozialdetektiv, der mit einem Fernglas bewaffnet ins Schlafzimmer späht im Abstimmungskampf um die Überwachung von Versicherten im Herbst malten die Gegner allerlei Horrorszenarienan die Wand. Sie kritisierten, der Bundesrat habe nicht klar genug definiert, welche Mittel die Detektive nutzen und wosie observieren dürften.Trotzdem stimmtedie Bevölkerung der Vorlage mit fast 65 Prozent Ja- Stimmen zu. Nun hat der Bundesrat die Regeln für die Überwachung festgelegt. In einer Verordnung definierter, wie Sozialversicherungen – vor allem die Invalidenversicherung und die Suva-mutmassliche Betrüger observieren dürfen. Demnach dürfen Detektive das Innere eines Wohnhauses nicht überwachen.Das gilt auch, wenn sie durch ein Fensterspähen könnten. Auch in Gärten oder Höfen, die nicht frei einsehbar sind, dürfen Versicherte nicht beobachtet werden.

Drohnen und Wanzen verboten

Zu den Mitteln, welche die Sozialdetektive bei der Observation benutzen dürfen,legt die Regierung ebenfalls detailliertere Bestimmungen vor: GPS-Tracker sind erlaubt, müssen aber bewilligt werden. Drohnen sind verboten, ebenso Nachtsichtgeräte, Wanzen und andere Abhörgeräte.Es gilt der Grundsatz: Was Versicherte im Privaten sagen, darf nicht verwertet werden.Weiter müssen die Sozialdetektive bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Bewilligung zu erhalten. Sie müssen Rechtskenntnisse, Erfahrung in der Personenüberwachung und eine Observationsausbildung vorweisen können. Dafür schafft der Bund eine neue Ausbildung, die nicht nur für Polizisten zugänglich ist.

Vor der Abstimmung hatte der Bundesrat versichert, es werde ein «öffentlich einsehbares Verzeichnis» geben, in dem alle Sozialdetektive namentlich erfasst sind. Doch IV-Stellen und Kantonsregierungen kritisierten, dass es sowohl für die Versicherungen als auch für die Detektive selbst ein Nachteil wäre, wenn die Namen öffentlich einsehbar wären. Bürgerliche Sozialpolitiker verlangten gar,dass die Namen der Detektive vom Bund gar nicht erfasst werden – da sonst Anwälte oder Journalisten mit Bezug auf das Öffentlichkeitsgesetz fordern könnten,dass die Namen veröffentlicht werden.Auf Letzteres ging der Bundesrat nicht ein. Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen wäre dies nicht möglich gewesen: Da die Bewilligungen alle fünf Jahre erneuert würden, brauche es zwingend ein internes Verzeichnis. Noch sei zudem unklar, wie das Bundesamt, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und allenfalls die zuständigen Gerichte über eine Herausgabe der Namen entscheiden würden.

Bewilligung für alle nötig

Eine Debatte gab es auch zur Frage, oballe Detektive eine Bewilligung fürObservationen brauchen. Die Sozialkommission des Nationalrats fand, dasseine Versicherung ihre eigenen Angestellten bereits intern beaufsichtige. Daher empfahl sie, dass der Bund nur beiexternen, freischaffenden Detektiveneine Bewilligung verlangen sollte. DerBundesrat ging darauf nicht ein. Es gebeschlicht keine objektiven Gründe, weshalb für Detektive, die bei einer Versicherung angestellt seien, andere Re-geln gelten sollten.

Ab September 2019 dürfen die Sozial-versicherungen Observationen durchführen. Dabei müssen sie jede Observation dokumentieren sowie die Datensicherheit und die Vernichtung derAkten gewährleisten.