Der Assistenzbeitrag

(faire-face)

 

Der Assistenzbeitrag ist eine Sozialleistung, die anscheinend nur wenig genutzt wird. Nach einer Schätzung des Kantons Neuenburg beziehen nur rund 10% der berechtigten Personen (Menschen mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung) einen Assistenz-beitrag. Schweizweit waren es 2018 nur gerade 3195 Personen.

• Warum wird der Assistenzbeitrag so selten bezogen?

• Beschäftigen zu wenig betroffene Personen Assistenzpersonal?

• Bestehen Hürden dabei, bezahltes Personal anzustellen?

• Oder wissen die berechtigten Personen zu wenig Bescheid über diese Möglichkeit?

Wir haben ein Dossier zu dieser verkannten Sozialleistung zusammengestellt.

Berechtigte Personen

Jede Person, die Hilflosenentschädigung (HE) der IV bezieht, kann den Assistenzbeitrag beantragen. Da die IV nicht automatisch kontrolliert, ob eine versicherte Person beim Antrag auf Hilflosenentschädigung auch Anspruch auf den Assistenzbeitrag hat, muss diese Person hierfür ein explizites Gesuch einreichen.

Wenn Sie sich in einer der unten genannten Situationen befinden, ist der Assistenzbeitrag vielleicht eine Überlegung wert:

• Sie leben im Heim und erwägen den Umzug in ein neues Zuhause, allein oder in einer Gemeinschaft?

• Sie wohnen in einer Gemeinschaft mit Familienmitgliedern oder anderen Menschen und interessieren sich für diese Sozialleistung?

• Sie leben in einer Gemeinschaft und möchten zukünftig gerne allein wohnen?

• Sie beanspruchen die häusliche Pflege einer öffentlichen oder privaten Einrichtung (z. B. Spitex/Nomad), möchten aber zukünftig flexibler sein, insbesondere vom Zeitplan her?

• Sie sind volljährig geworden und erwägen den Umzug vom Familienheim in einen eigenen Haushalt?

• Sie sind minderjährig und besuchen eine Regelklasse, oder Sie beziehen einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflegebedarf von mindestens sechs Stunden täglich


Anspruch auf Hilflosenentschädigung – in Kürze

Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (HE) besteht auch über den Eintritt ins AHV-Alter hinaus. Gemäss der IV haben «minderjährige oder volljährige, in der Schweiz versicherte und wohnhafte Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigen», Anspruch auf Hilflosenentschädigung, unabhängig davon, ob sie in einem Heim oder zu Hause leben. Die Höhe des Betrags hängt ab vom Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer oder schwer) und davon, ob die Person in einem Heim oder zu Hause lebt. Die HE und der Assistenzbeitrag sind nicht einkommens oder vermögensgebunde


Assistenzbeitrag – Definition und Anwendungsbereich

Der Assistenzbeitrag wurde am 1.1.2012 eingeführt. Mit ihm «soll in erster Linie die Eigenverantwortung von Bezügerinnen und Bezügern von Hilflosenentschädigung gefördert werden, damit sie zu Hause leben können.» (Informationsblatt AHV/IV, 2020)

Claude-Alain Evard begleitete ab 2007 ein Pilotprojekt zur Einrichtung einer Sozialhilfe, die Menschen mit Behinderungen bei der selbstbestimmten Wahl ihrer Wohnverhältnisse unterstützen sollte. Damals lebte er im Heim und plante den Umzug in einen eigenen Haushalt. Er gehörte zu den ersten Personen, die diese Leistung beanspruchten. Er erkennt im Assistenzbeitrag zahlreiche Vorteile: «Es ist ein echtes Bedürfnis, bei täglichen Aufgaben Unterstützung zu erfahren. Durch den Assistenzbeitrag finden Menschen mit Behin-derung zu einer neuen gesellschaftlichen Rolle – sie übernehmen Verantwortung und werden zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Zudem ergeben sich finanzielle Vorteile: Der Betrag der HE verdoppelt sich, wenn man zu Hause lebt statt im Heim – ob mit oder ohne Assistenzbeitrag», sagt er.

Der Assistenzbeitrag richtet sich sowohl an volljährige als auch minderjährige Personen (wobei für letztere zusätzliche Bestimmungen gelten, etwa bezüglich der Ausbildung).

Wer vor dem Eintritt ins AHV-Alter einen Assistenzbeitrag bezog, erhält ihn weiterhin – allerdings unter Abzug der Assistenzstunden, die dem Ausüben einer beruflichen Tätigkeit dienten. Ab diesem Moment bleibt die maximale Anzahl Stunden bis ans Lebensende gleich, unabhängig vom Zustandsverlauf der beziehenden Person. Wurde vor dem Eintritt ins AHV-Alter kein Assistenzbeitrag ausbe-zahlt, kann danach auch kein Gesuch mehr gestellt werden.Das Vorgehen beim Beantragen des AssistenzbeitragsEin spezifisches Online-Gesuchsformular findet sich auf www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV


 

Nach der Überprüfung der Kriterien erhält die gesuchsstellende Person von der IV ein Formular, auf dem sie ihr Assistenzbedürfnis im Sinn einer Selbstdeklaration festhält. Danach kommt es zu einer Abklärung am Wohnort der versicherten Person. Wohnt diese noch im Heim, lässt sich anhand der anerkannten Assistenzstunden evaluieren, welcher Betrag ihr nach dem Verlassen des Heims zusteht.

Die Berechnung der notwendigen Zeit für regelmässige Unterstützungsleistungen erfolgt über ein separates Formular, ausgehend von der notwendigen Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, der Haushaltsführung, gesellschaftlicher Teilhabe, Ausbildung, Kinderbetreu-ung und dem Nachgehen einer gemeinnützigen Aktivität. Zudem findet ein persönliches Gespräch statt. Für Nachtdienste oder bei verlangten Begründungen (etwa bei einer Verschlechterung des Zustands) sind ärztliche Gutachten notwendig.

Simone Leuenberger, wissenschaftliche Mitarbeiterin bei AGILE.CH und selbst Bezügerin des Assistenzbeitrags, betont, dass man sein Gesuch möglichst sorgfältig vorbereiten sollte. «Ausnahmsweise ist es hier einmal wichtig, genau festzuhalten, wozu man nicht fähig ist. Psy-chologisch mag es eine Herausforderung sein, sich einzugestehen, was man alles nicht kann – aber es ist wichtig, denn der Beitrag soll ja alle Bedürfnisse abdecken, die man das Jahr hindurch und in den verschie-denen Jahreszeiten hat. Für mich etwa sind viele Dinge im Winter un-möglich, wegen der Kälte. Auf meinem Smartphone habe ich daher eine Liste mit all den gelegentlichen Dingen angelegt, die für meine Selbständigkeit unerlässlich sind – und ich aktualisierte sie ab und zu. Man muss sich dieser Dinge unbedingt bewusst sein, bevor man den Antrag stellt – denn ist die Bedarfsabklärung erst einmal abgegeben, wird es schwierig, einzelne Elemente davon anzupassen»

 

Simone Leuenberger hat Anspruch auf den Assistenzbeitrag seit dessen Einführung im Jahr 2012. «Zuvor bezahlte ich meine Assistenzkosten mit meinem eigenen Einkommen, bis mir gemäss Ergänzungsleistungen weni-ger als das Existenzminimum blieb. Den Assistenzbeitrag gab es noch nicht. Es bestand kein Anreiz zu arbeiten oder mehr zu verdie-nen, denn eine Gehaltserhöhung schlug sich direkt auf die Bezahlung der assistenzbezogenen Kosten nieder. Mit dem Assistenzbeitrag werden die behinderungsbedingten Kosten übernommen, und bei Bedarf kommen Ergän-zungsleistungen dazu. Der Assistenzbeitrag ist weder an das Einkommen noch an das Ver-mögen gebunden.»

Arbeitgeberin/Arbeitgeber werden

Die Anstellung der assistierenden Person in der Wohnstätte erfolgt über einen gültigen Arbeitsvertrag, welcher arbeitsrechtliche Fra-gen wie die Bezahlung von Sozialabgaben, die Kündigungsfrist etc. regelt. Musterverträge sind aufgeschaltet bei den kantonalen IV-Stellen

Simone Leuenberger betont, dass der administrative Aufwand (Ar-beitsvertrag, Versicherungen) nicht grösser ist als beim Einstellen einer Haushaltshilfe – aber er ist notwendig. Behilflich bei diesen Auf-gaben sind Service-Anbieter wie quitt.ch (Gehaltsabrechnungen, Überweisungen, Versicherungen). Derartige Bezahldienste erleichtern die Verwaltungsarbeit.

Gezielte Suche nach Assistenzpersonal

Diverse Einrichtungen und Hilfsmittel erleichtern die Suche nach Assistenzpersonal:

• Der im Kanton Neuenburg ansässige Verein «Appuie-Toit» vermittelt zwischen Angebot und Nachfrage. Menschen mit Behinderung wird aufgrund bestimmter Kriterien (wie Wohnort, Assistenztyp …) mögliches Hilfspersonal im Kanton vorgeschlagen.

• Pro Infirmis plant in der Romandie ein Pilotprojekt und bildet ab Oktober Hilfskräfte aus. Die Liste der ausgebildeten Personen wird den SozialarbeiterInnen und den beratenden Fachpersonen zugestellt, die bei Bedarf ihre Kundschaft informieren. Die KundInnen können daraufhin die Teilnehmenden kontaktieren und ein norma-les Einstellungsverfahren einleiten (Vorstellungsgespräch, Durch-sicht der Referenzen etc.).

• Die Association Cap-Contact in Lausanne betreut eine AssistentInnen-Börse für die Kantone in der Westschweiz und den Kanton Bern: www.assistenzbuero.ch/de/annonces-assistance.

• Der Verein Cerebral Schweiz unterstützt die Entwicklung einer Online-Plattform namens CLéA. Sie soll bei der Personalsuche helfen und die Planung und Verwaltung von Assistenzverhältnissen unterstützen (weitere Infos auf www.vereinigung-cerebral.ch/de/clea).


Der Verein Appuie-Toit bietet Unterstützung für zuhause wohnende Menschen mit Behinderung, die im Kanton Neuenburg leben. Er wurde gegründet, um über rechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Assistenzbeitrag zu informieren, um die administrativen Belange der Gesuchstellenden zu unterstützen, um Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberstatus zu klären und beim Suchen von Hilfspersonal zu helfen. Eine Daten-bank mit möglichen Pflegepersonen wird aufgebaut. Das Ziel ist auch eine Entlastung der Angehörigen. Die Hilfe des Ver-eins ist im Gegensatz zu den Dienstleistun-gen anderer Anbietenden nicht zeitlich beschränkt.

Kontakt: Florian Perrin,
contact@appuie-toit.ch
, 079 511 61 78


Die Zukunft des Assistenzbeitrags, die Forderungen von AGILE.CH und laufende Projekte

Die aktuellen Forderungen von AGILE.CH betreffen drei Ebenen:

1. Anpassung des Gesetzes

• Gefordert wird die Zulassung von Familien-angehörigen in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen) als Assistenz-personal. Hierzu hat der Nationalrat Christian Lohr eine parlamentarische Initiative eingereicht.

• Gefordert wird die Aufhebung der Dis-kriminierung von volljährigen und minder-jährigen Personen. Für Minderjährige ist der Erhalt des Assistenzbeitrags an Pflich-ten gebunden: Sie müssen Schulunterricht in der normalen Schule besuchen oder eine Lehre machen, um den Beitrag einfordern zu können.

• Zum Bezug des Assistenzbeitrags muss zwingend ein Arbeitsvertrag vorliegen (Mandate werden nicht berücksichtigt). In zahlreichen Situationen ist man jedoch auf kostenpflichtige Dienste angewiesen, die nicht auf einem Arbeitsvertrag basieren (etwa wenn eine blinde oder sehbehinderte Person zur Beförderung auf Taxis zurück-greift, statt einen Chauffeur zu engagieren). Gefordert wird eine Lockerung dieser Auflage.

2. Anpassung der Verordnung (auf Bundesebene)

• Anpassung für Menschen, die in geschützten Werkstätten tätig sind: Arbeitet eine Person in einem geschützten Atelier, so wird ihr Assistenzbeitrag unverhältnismässig gekürzt im Vergleich zu der Zeit, die sie zu Hause verbringen. Arbeitet jemand fünf Tage pro Woche, be-deutet dies eine Halbierung des Höchstwerts.

• Anpassung der als unrealistisch eingestuften Nachtdiensttarife (max. 88.55 CHF pro Nacht!).

• Anpassung der als ungerecht eingestuften Berechnung des Assistenz-beitrags: Heute wird der Assistenzbedarf (gemeint ist damit derjenige Teil der Hilfsbedürftigkeit, der vom Assistenzbeitrag abgedeckt werden kann) gemäss IV-Abklärungsinstrument erhoben und an-schliessend gekürzt (1):


(1) 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 42

 

3. Anpassungen der Bestimmungen im Kreisschreiben des BSV

 

• Gefordert wird eine Überarbeitung des Kriteriums der aktiven Überwachung: Zurzeit kann sich die assistierende Person nicht anderweitig beschäftigen, sie muss sich zwingend im gleichen Raum aufhalten und jederzeit einschreiten können. Jemand in Rufbereitschaft kann im Moment nicht fi-nanziert werden.

• Gefordert wird die Revision der Dauer ge-wisser Hilfeleistungen (wenn etwa für die Nutzung der Toilette 40 Minuten Hilfsbe-darf pro Tag einberechnet werden und die Person dafür jedes Mal 20 Minuten benötigt, dann wird sie nur noch zweimal täglich das WC benutzen können . . .).

Zukünftige Projekte von AGILE.CH

«Ein wahrhaft selbstbestimmtes Leben für Bezügerinnen und Bezüger des Assistenzbei-trags», so lautet das Versprechen in der Ein-führung zu dieser neuen Sozialleistung.

Folgende Verbesserungsmöglichkeiten werden geprüft:

• Die Einführung von Arbeitsbedingungen, die Selbstbestimmung auch wirklich gewährleisten: Das NAV-Modell1 des SECO verbietet die Einplanung von Arbeitsstunden zwischen 23 und 6 Uhr. Wenn eine assistenzbeitragsbeziehende Person ein Wochenende auswärts verbringen muss und eine oder mehrere Nächte weg ist, müsste sie für ihre Pflege zwei Hilfspersonen einberechnen. Dafür fehlen aber die Assistenzstunden.

• Die Einrichtung einer Branchenorganisation für Arbeitgebende (Menschen mit Behinderung).

Auch über die administrativen Aspekte hinaus ist der Weg zum Assistenzbeitrag eine aufwändige Angelegenheit: «Der Umzug in den eigenen Wohnraum ist ein grosser Schritt, nicht nur wegen der zusätz-lichen Administration», sagt Claude-Alain Evard. «Das Rund um-die-Uhr-Sicherheitsnetz im Heim fällt weg – das gilt es zu bedenken. Die richtige Wohnung zu finden, die Logistik abzuklären, vielleicht auch das familiäre Umfeld davon überzeugen zu müssen – das alles können Hürden sein. Man sollte also genügend Energie einplanen, um den Weg zu mehr Selbständigkeit erfolgreich hinter sich zu bringen. Aber es lohnt sich!»

Florence Montellier
Kommunikationsbeauftragte ASPr-SVG

Wir bedanken uns bei Simone Leuenberger, Claude-Alain Evard und Florian Perrin von Appuie-Toit für ihre Beiträge zu diesem Artike


Aufruf

Die angerechnete Dauer einzelner Hilfe-leistungen stimmt nicht immer mit der Realität überein (siehe Beispiel oben). Damit die Bestimmungen im Kreisschreiben des BSV angepasst werden können, braucht es die aktive Mithilfe der Betroffenen. Nur wenn mehrere Personen einen ähnlichen Mehrbedarf melden, kann mit dem BSV das Gespräch über eine Erhö-hung gesucht werden. Wer diesbezügliche Informationen oder Erfahrungen übermitteln möchte, erreicht Simone Leuenberger unter der folgenden Adresse:simone.leuenberger@agile.ch


Quellen:«Forum de Politique Romand» vom 24.2.2020, AGILE.CH
Verein «Appuie-Toit», contact@appuie-toit.ch www.proinfirmis.ch
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

1 Das NAV-Modell definiert den schweizweiten Minimalstandard für die Arbeitsbedingungen in der 24-Stunden-Betreuung