Die IV muss über die Bücher

(Limmattaler Zeitung)


Das Bundesgericht zwingt die Solothurner IV zu mehr Transparenz bei den ärztlichen Gutachtern. THOMAS ULRICH

 

Die IV muss über die Bücher

Öffentlichkeitsprinzip Entscheiden Gutachter, die viele Aufträge von der IV erhalten,
eher im Sinne der IV? Die Solothurner IV muss in dieser Frage nach jahrelangem Widerstand für Transparenz sorgen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Es gibt ärztliche Gutachter, die von der IV so viele Aufträge erhalten, dass sie von der IV finanziell praktisch leben. Entscheiden diese Gutachter in ihren ärztlichen Berichten vielleicht eher im Sinne der Versicherung und verneinen mehr Rentenansprüche als andere Gutachter? Diese Frage, die erst einmal nicht mehr als ein Verdacht ist, wollte der Kriegstetter Anwalt Rémy Wyssmann abldären. Im Namen eines Klienten fragte er deshalb bei der IV an, wie oft die Entscheide eines der meistbeauftragten Gutachters zugunsten und wie oft sie gegen eine Rente ausgefallen sind. Wyssmann musste dazu einen langen Kampf führen. Denn die Solothurner IV weigert sich seit Jahren standhaft, für Transparenz in dieser Frage zu sorgen. Es gebe keine entsprechende Statistik, hielt die Versicherung jeweils fest und argumentierte, der Aufwand, um dies herauszufinden, sei zu gross. Auch eine Empfehlung der kantonalen Beauftragten für Information und Datenschutz schlug die IV in den Wind.

Verwaltungsgericht lag falsch

Jetzt aber muss die IV wohl oder übel den Aufwand auf sich nehmen. Das hat soeben das Bundesgericht entschieden. Die Richter dort betonen, dass im Kanton Solothurn das Öffentlichkeitsprinzip gelte und Bürger ein Recht auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten haben. Eine Verweigerung des Aktenzugangs wäre demnach nur möglich, «wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezulahmgelegt würde». Damit korrigieren die höchsten Richter ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichtes, das das Vorgehen der IV noch gestützt hatte. – Es ist keine Seltenheit, dass kantonale Instanzen für das Öffentlichkeitsprinzip weniger Verständnis haben als die höchsten Richter.

Nun muss die IV die 161 Gutachten, die der betroffene Gutachter in der Vergangenheit erstellt hatte, Anwalt Wyssmann anonymisiert zur Verfügung stellen, zumindest diejenigen Seiten mit der Empfehlung, ob eine Rente gesprochen werden soll oder nicht. «Ein solcher Aufwand erscheint zwar nicht gering, würde den Geschäftsgang der IV-Stelle Solothurn aber kaum lahmlegen», schreibt das Bundesgericht. Zudem sei der Aufwand gerechtfertigt, da der Klient ein sogenannt schutzwürdiges Interesse vorbringen könne. Denn für die Betroffenen sei es von Belang, zu erfahren, «ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen.» Die entsprechende Erkenntnis sei für sie «durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen.» Schliesslich, so die Bundesrichter, habe das Gutachten Einfluss auf den Entscheid, ob jemand eine IV-Rente erhalte oder nicht.

Anders hatten noch die Solothurner Verwaltungsrichter argumentiert. Sie waren der Meinung, Wyssmanns Klient habe keinen Nutzen aus den Daten. Wie oft ein Gutachter Arbeitsunfähigkeit bescheinige sage nichts über die Qualifikation der Gutachter aus. Die Frage, wie aussagekräftig die Statistik ist und «ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen», lässt auch das Bundesgericht offen. Es hält aber schlicht fest: Diese Frage ist im Verfahren um Dokumentenzugang nun einmal gar nicht zu beantworten. Und während die Solothurner Richter befanden, der Aufwand für die IV werde zu gross, da noch weitere ähnliche Gesuche von Wyssmanns Klienten hängig seien, finden die Bundesrichter, das Solothurner Verwaltungsgericht habe a) gar nicht genügend geprüft, wie hoch der Aufwand sei, und b) sei nicht relevant, dass es weitere Gesuche gebe. Der Dokumentenzugang sei im Einzelfall zu beurteilen. Überdies könne die IV ja künftig eine Statistik führen, wenn ihr der Aufwand zu gross werde.

Keine Einschränkung

Das Bundesgerichtsurteil ist auch ein Erfolg für Judith Petermann Büttler. Die kantonale Beauftragte für Information und Datenschutz hatte bereits im Dezember 2016 die – von der IV nicht befolgte – Empfehlung abgegeben, die Angaben zugänglich zu machen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes hatte Petermann befürchtet, dass es «schwieriger werden könnte, Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten», da das Verwaltungsgericht auch einen persönlichen Nutzen an der Information dargelegt haben wollte und das öffentliche Interesse alleine nicht mehr für den Zugang reichte. Diese Befürchtung, dass das Öffentlichkeits- prinzip eingeschränkt würde, hat das Bun- desgericht nun zerstreut. Bundesgerichtsentscheid 1C_467/2017 vom 27. Juni 2018.