Forum Handicap Valais-Wallis sagt Nein zu willkürlichen Überwachungen

(1815.ch)

Forum Handicap Valais-Wallis (FH-VS) sagt Nein zur willkürlichen Überwachung von Versicherten. Deshalb lehnt FH-VS die «Gesetzliche Grundlage zur Überwachung von Versicherten», die am 25. November zur Abstimmung kommt, ab.


FH-VS ist der Ansicht, dass Observationen nur in Einzelfällen berechtigt sind.Foto: Keystone

 

Sozialversicherungen hatten bis 2017 die Möglichkeit, Versicherte zu überwachen, die verdächtigt wurden, missbräuchlich Leistungen zu beziehen. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hatte jedoch im Oktober 2016 geurteilt, dass die Schweizer Gesetzgebung keine Grundlage hat, solche Observationen bei der Unfallversicherung durchzuführen. Im Juli 2017 entschied das Schweizerische Bundesgericht, dass auch in der IV die gesetzliche Grundlage nicht genüge. Beide Versicherungen stellten in der Folge die Observationen ein.

Um dieses Problem zu lösen, erarbeitete das Parlament auf Druck der Versicherungen eine Gesetzesvorlage. Mit der Überarbeitung des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind nun sämtliche Sozialversicherungen betroffen. Somit kann potenziell die gesamte Bevölkerung observiert werden.

Massive Einschränkung der Persönlichkeitsrechte

Es dürfen Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden und Personen können beobachtet werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden oder dieser von einem allgemein zugänglichen Ort aus ohne weiteres frei einsehbar ist. Eine Hausüberwachung ist erlaubt, zum Beispiel im Garten, auf dem Balkon oder durch ein Fenster. Diese Beobachtungen können über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erfolgen. Es handelt sich hier nach Ansicht von FH-VS um einen sehr bedeutenden Eingriff in die Privatsphäre.

Die Bild- und Tonaufnahmen können direkt von der Versicherung angeordnet werden. Nur der Einsatz von Ortungsgeräten (GPS-Trackern, Drohnen) muss von einem Gericht geprüft und genehmigt werden. Diese Regelung verleihe den Versicherungen unverhältnismässige Befugnisse, heisst es weiter, und stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates.

Bei Privatdetektiven, die von Versicherungen bezahlt werden, bestehe zudem die Gefahr, dass der Auftrag nach Gefallen der Versicherungen ausgeführt werde und kein Interesse an einer objektiven Aufklärung des Sachverhalts bestehe. Darüber hinaus seien die Vorschriften über das Profil der Detektive nicht präzise genug.

Unbedeutende Anzahl von Fällen

In den Jahren 2017 und 2016 wurden jeweils 20 Strafanzeigen wegen Sozialversicherungsbetrug gesamtschweizerisch erhoben. Nicht kommuniziert ist, in wie vielen Fällen es zu einer Verurteilung gekommen ist. «Die Anzahl der IV-Betrüger mit krimineller Energie ist marginal», so FH-VS in einer Mitteilung.

FH-VS spricht sich dezidiert gegen Versicherungsbetrug aus und ist der Ansicht, dass in Einzelfällen Observationen berechtigt sind. Die gesetzliche Vorrichtung, um dieses Thema zu regeln, müssten jedoch auf den Grundsätzen eines Rechtsstaates basieren. Ausserdem müsse die Verletzung der Grundfreiheiten verhältnismässig bleiben. Der Gesetzentwurf entspreche eindeutig nicht diesen Kriterien und sei daher abzulehnen.

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