IV-Stellen machen ihren Leistungsbezügern nur selten Auflagen

(Schweizer Personalvorsorge Aktuell)

IV-Bezüger müssen laut Gesetz alles Zumutbare tun, um eine Arbeitsunfähigkeit zu verringern und eine Invalidität zu verhindern. Die IV-Stellen machen ihrer Klientel bei einer Rente oder Eingliederungsmassnahme aber nur selten Auflagen, wie eine Untersuchung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit zeigt.Hält sich eine Person nicht an die Auflagen, kann die IV die Leistungen reduzieren oder streichen. Auflagen machen die kantonalen IV-Stellen indessen nur in 1.9 Prozent aller Bezüge von IV-Leistungen in Form von Renten oder Eingliederungsmassnahmen. Dabei schwankt der Anteil zwischen den Kantonen von 0.1 bis 3.5 Prozent. Auf Seiten der Versicherten befanden über zwei Fünftel der Befragten die Auflagen für wirkungslos. Am zweithäufigsten gaben sie an, die Auflage setzesie psychisch unter Druck. Auffallend ist gemäss Studie, dass die Befragten häufiger von einer Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustand durch die Auflagen sprachen als von einer Verbesserung. (sda)