Nur Profis sollen schnüffeln dürfen

(Tages-Anzeiger)

Zwei Monate vor der Abstimmung über Observationen bei IV und Suva klärt der Bundesrat Einzelheiten: Sozialdetektive brauchen eine Bewilligung. Und ihre Namen werden veröffentlich.

Fabian Schäfer

Man kann es als vertrauensbildende Massnahme sehen. Am 25. November stimmt das Volk darüber ab, ob, wo und wie Sozialversicherungen wie die IV und die Suva verdächtige Bezüger observieren lassen dürfen. Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Gestern hat der Bundesrat informiert, wie er die Details in der Verordnung voraussichtlich festlegen will.

Insbesondere geht es um die Frage, wer als Detektiv in diesem heiklen Bereich tätig sein darf. Der Bundesrat schlägt vor, dass neu alle Versicherungsdetektive eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen benötigen. Dieses wird eine öffentlich einsehbare Liste mit allen Sozialdetektiven führen.

Eine Bewilligung erhält, wer eine Polizeischule oder eine «gleichwertige» Ausbildung, in einer Detektivschule etwa, absolviert hat. Weiter verlangt der Bundesrat zwei Jahre Berufserfahrung sowie einen Nachweis über die nötigen Rechtskenntnisse. Um die Vertrauenswürdigkeit sicherzustellen, will er nur Personen zulassen, die weder vorbestraft sind noch einen Eintrag im Betreibungs- und Konkursregister haben. Alle diese Belege müssen die Detektive regelmässig neu einreichen, denn die Bewilligung ist nur fünf Jahre gültig. Die Gebühr für die Erneuerung beträgt 700 Franken.

«Verpasste Chance»

Bisher kannte der Bund keine vergleichbaren Regeln, denen die Detektive der IV und der Suva genügen mussten. Ein Teil der Kantone hingegen hat bereits solche Vorschriften für Privatdetektive. Gemäss Isabelle Rogg vom Bundesamt für Sozialversicherungen gehen die kantonalen Regelungen aber zumindest teilweise weniger weit als die Anforderungen, die der Bundesrat plant. Vor allem das Kriterium der Polizeiausbildung sei relativ anspruchsvoll, sagt Rogg. «Damit kommt klar zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nur Personen mit Erfahrung und einer adäquaten Ausbildung arbeiten dürfen.»

Allerdings gibt es auch Kantone, die höhere Hürden vorsehen. So müssen die Berner Sozialinspektoren, die im Bereich der Sozialhilfe tätig sind, eine Ausbildung auf Tertiärstufe haben, also an einer Hochschule oder einer höheren Fachschule.Interessant wäre, wie die Versicherungen die bundesrätlichen Pläne beurteilen, doch sie halten sich bedeckt. Die Suva teilt mit, es sei zu früh für eine Stellungnahme. Der Versicherungsverband hält generell fest, schon heute seien auf diesem Gebiet «etliche Personen» mit Polizeiausbildung tätig. Die Gegner des Gesetzes wiederum haben bereits eine glasklare Haltung: «Die Verordnung schränkt die Willkür nicht ein», sagt Dimitri Rougy vom Referendumskomitee. Der Mitglied des Referendumskomitees Bundesrat habe eine grosse Chance verpasst, das Gesetz bleibe ein Freipass für die Versicherungen: Weder bei den Orten, an denen überwacht werden darf, noch bei den technischen Geräten gebe es zusätzliche Schranken. Das sei enttäuschend.

Mehr Rechte für Versicherte

Aus Sicht des Bundes hingegen ist es ein Fortschritt für die Versicherten, wenn die Anforderungen an die Sozialdetektive einheitlich und klar geregelt sind. Der Bund sieht noch in einem zweiten Punkt eine Besserstellung für die potenziell Betroffenen: Neu werden diese in jedem Fall informiert, wenn sie beobachtet worden sind – auch dann, wenn sich der Verdacht nicht erhärten liess. Bisher mussten die Versicherungen in diesen Fällen nicht informieren. Auch zu diesem Punkt legt der Verordnungsentwurf die Details fest. Insbesondere müssten die Versicherungen den unnötigerweise Überwachten Einsicht in das vollständige Observationsmaterial geben und ihnen auch Kopien aushändigen. Die Versicherten können danach selber entscheiden, ob das Material vernichtet oder – da es ihre Position stärkt – aufbewahrt wird.

Das neue Gesetz ist nötig, weil der Gerichtshof für Menschenrechte 2016 befand, die Schweiz habe hier keine genügende Rechtsgrundlage. Zurzeit führen IV und Suva keine Observationen mehr durch.

 

Nur im Garten? Oder auch in der Stube?

Observationen Die grosse Streitfrage hat der Bundesrat nicht geklärt: Wo überall dürfen die Detektive der IV oder der Suva aktiv werden? Im gestern veröffentlichten Verordnungsentwurf ist dazu nichts zu lesen, obwohl eine Klärung vor dem Abstimmungskampf nützlich wäre. Zur Begründung verweist das Bundesamt für Sozialversicherungen auf den Gesetzestext, der vorgebe, welche Details in der Verordnung zu regeln seien. Die Frage des Überwachungsperimeters gehöre nicht dazu.

Somit wird der Disput um die Auslegung der Vorlage andauern. Zentrale Frage: Dürfen Sozialdetektive mit diesem Gesetz mehr als die Polizei? Ja, sagen mehrere Rechtsprofessoren. Sie verweisen auf eine auffällige Differenz zwischen dem neuen Gesetz und der Strafprozessordnung: Diese erlaubt Observationen nur «an allgemein zugänglichen Orten». Sozialdetektive hingegen dürften auch an Orten überwachen, die «von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar» sind. Damit steht für die Kritiker fest, dass Detektive etwa in eine Stube filmen könnten, die von der Strasse aus einsehbar ist. Zudem sei das Gesetz so knapp und unpräzis formuliert, dass es auch den Einsatz von Richtmikrofonen, Teleobjektiven oder Drohnen erlaube.

Bundesrat und Parlament hingegen haben stets argumentiert, das Ziel sei eine analoge Regelung zur Strafprozessordnung. Warum haben sie dann diese auffällige räumliche Erweiterung hinzugefügt? Dies begründen die Bundesjuristen mit einem Bundesgerichtsurteil, das sie so auslegen, dass auch die Polizei private Orte überwachen darf, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind. Folglich seien beide Regelungen in der Wirkung gleichwertig. Observationen im Garten oder auf einem Balkon seien möglich, nicht aber im Innern eines Hauses. Erlaubt seien nur übliche Kameras und Mikrofone. Offen bleibt, warum das Parlament all dies nicht präziser geregelt hat, um die Angriffsflächen zu verkleinern. (fab)