Observation von Versicherten nur mit richterlicher Genehmigung

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) will die Überwachung von Versicherten klarer regeln. Wie der Ständerat will sie den Einsatz von GPS-Trackern bei Observationen zulassen. Hingegen beantragt sie, dass Observationen in jedem Fall richterlich genehmigt werden müssen.

Die Kommission hat die Beratung der Vorlage Pa. Iv. «Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» (SGK-SR; 16.479 s) aufgenommen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem Urteil vom Herbst 2016 bemängelt, dass in der Schweiz eine präzise und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten fehle. In der Folge stellten die Unfallversicherer und die Invalidenversicherung die Observationen ein. Um diese rasch wieder zu ermöglichen, trat die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen auf die Vorlage ein, die der Ständerat in der Wintersession 2017 angenommen hatte. Die Minderheit lehnt den vorliegenden Observationsartikel im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ab mit dem Argument, derart heikle Eingriffe in die Privatsphäre von verletzlichen Personen müssten in der Strafprozessordnung geregelt werden.

Die Kommission führte Anhörungen zu Fragen aus der Praxis und der Grundrechte durch. In der Detailberatung stellt sie ihrem Rat insbesondere folgende Anträge:

  • Bei der Observation sollen nicht nur Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sondern auch technische Instrumente zur Standortbestimmung (GPS-Tracker) eingesetzt werden können. Die Kommission folgte mit 16 zu 9 Stimmen dem Ständerat, da GPS-Tracker einen effizienten Einsatz der Observierenden ermöglichten.
  • Eine Observation soll unabhängig von den eingesetzten Instrumenten in jedem Fall von einer Richterin oder einem Richter des kantonalen Versicherungsgerichts genehmigt werden (12 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen). Der Ständerat sah nur für den Einsatz von GPS-Trackern das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung vor.
  • Mit 17 zu 7 Stimmen lehnt sie es ab, Observationen auf allgemein zugängliche Orte wie Strassen und Parks zu beschränken. Wie der Ständerat will sie Observationen auch an Orten wie offenen Balkonen zulassen, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sind.

Die Kommission will die Detailberatung an ihrer nächsten Sitzung abschliessen, damit der Nationalrat die Vorlage in der Frühjahrssession behandeln kann.

Die Kommission führte die Beratung über die EL-Reform (16.065 s) weiter. Eingehend diskutierte sie noch einmal über die Unterstützung des betreuten Wohnens. Am Ende bestätigte sie mit 13 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dass sie das Modell beantragen will, für das sie sich schon früher ausgesprochen hatte. Konkret sollen Altersrentnerinnen und -rentner, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben, bei der Berechnung der EL für das betreute Wohnen einen Mietzinszuschlag von bis zu 15‘000 Franken im Jahr beanspruchen können. Für Ehepaare soll der Zuschlag bis zu 22‘500 Franken betragen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). Die Kommission kam auch auf die Frage des Vermögensverzehrs (Art. 11a Abs. 3) zurück, fasste aber noch keinen Beschluss. Sie wird die Beratung an ihrer nächsten Sitzung im Februar 2018 fortführen.

Source: Das Schweizer Parlament Medienmitteilung Freitag, 26. Januar 2018