„Integrationsklassen sind nicht per se Herausfordernder „

(Stadi / Winterthurer Stadtanzeiger)

An der Tagesschule Mattenbach in Winterthur werden Kinder mit und ohne Beeinträchtigung gemeinsam unterrichtet. Für die Lehrer gebe das mehr zu tun. Schüler würden aber in den meisten Fällen profitieren.

Kinder mit und ohne Behinderung haben ein Recht auf Schulbildung. Ob man sie aber in gleichen Klassen unterrichten soll, darüber sind sich Lehrpersonen, Eltern, Politiker und Behörden nicht immer einig. Sind solche Integrationsklassen sinnvoll? Wem wird damit ein.

Gefallen getan? Und wo stossen Lehrpersonen an ihre Grenzen?

An einer Veranstaltung von Pro Infirmis Zürich gehen Lehrer, Psychologen und Fachpersonen diesen Fragen am Mittwoch, 7. März, um 19.30 Uhr im Technopark Winterthur auf den Grund. Mit dabei ist auch Thomas Peter, Schulleiter der Tagesschule Mattenbach Winterthur. «Der Grund gedanke dieser integrativen Förde-rung ist gut», sagt er, «aber man muss trotzdem den Einzelfall prüfen und entscheiden, was für das Kind am besten ist.»

MEHR AUFWAND BEI DER VORBEREITUNG In Winterthur sind Integrations-klassen keine Seltenheit. An der Tagesschule Mattenbach bei- spielsweise gibt es mehrere davon. Unter anderem die 1. Klasse von Celestina Heierli, in der auch drei Kinder mit Lernbeeinträchtigungen unterrichtet werden. Für die Pädagogin, die seit dreieinhalb Jahren als Lehrerin arbeitet, bedeutet das mehr Aufwand bei der Vorbereitung. «Ich muss den Lernstoff im Vorfeld genau mit der Heilpädagogin absprechen. Das bedeutet einen Mehraufwand in der Vorbereitung im Vergleich zu Regelklassen», sagt sie. Die Heil-pädagogin der Klasse von Frau Heierli ist jeweils an drei Tagen pro Woche anwesend. Die Zusammenarbeit sei auf vielen Ebenen bereichernd – etwa, weil die zusätzliche Hilfskraft bezüglich der Unterrichtsgestaltung nputs einbringen und sich gezielt den schwächeren Kindern widmen könne. «Wenn wir zu zweit sind, profitieren aber auch leistungs-stärkere Schüler. Es bleibt mehr Zeit für die individuelle Förderung», so Celestina Heierli.

IM INTERESSE DES KINDES HANDELN
Für die Lehrerin ist ihre derzeitige Integrationsklasse unproblematisch. Schwieriger wäre es, wenn Schüler mit Verhaltensauffällig-keiten oder schwereren Behinderungen vertreten wären. «In solchen Fällen muss individuell abgewogen werden, ob die Integration in eine Regelklasse sinnvoll ist», sagt Celestina Heierli. «Für einige Kinder eignen sich kleine Sonder- schulklassen besser, da sie von einer engeren Begleitung profitieren können. Ebenso fühlen sich andere Kinder eher durch ein auffälliges Verhalten gestört, als durch eine Leistungsschwäche.» Grundsätzlich ist die Lehrerin der Ansicht: «Integrationsklassen sind nicht per se herausfordernder oder problematischer als Regelklassen.» Das hänge immer stark von den einzelnen Kindern ab. «In meiner Klasse beeinflussen die integrierten Kinder die anderen nicht negativ in deren Lernverhalten. Eherbereichern sie die ohnehin vorhandene Vielfalt in der Klasse.» Generell findet sie, dass in der ersten Primarstufe Integrationsklassen noch besser möglich seien. «In diesem Alter unterscheidet sich der Wissensstand der einzelnen Schüler noch nicht so sehr.»

TINA SCHÖN


Lehrerin CeLestina Helerh und Schulleiter Thomas Peter befürworten die Idee der Integrationskassen.
Wenn auch nicht in jedem FaLL. Foto: Tina Schön

Der neue Fernverkehrs-Doppelstockzug ist mit Kunden unterwegs

(SBB AG)

Ab heute fährt der neue Fernverkehrs-Doppelstockzug «FV-Dosto» der SBB erstmals mit Kunden. Vorerst kommt er auf den Strecken Bern–Zürich und Zürich–Chur zum Einsatz. Ziel ist es, möglichst viel Erfahrung mit den neuen Zügen zu sammeln, damit die technische Reife der Fahrzeuge sowie auch die betrieblichen Abläufe im Hinblick auf den Einsatz ab Fahrplanwechsel im Dezember 2018 optimiert werden können. Auf diesen Zeitpunkt sollen die Züge schrittweise in den Fahrplan integriert werden und mehr Sitzplätze sowie Komfort auf der ganzen Ost-West-Achse bringen.

Die SBB setzt die neuen Fernverkehrs-Doppelstockzüge «FV-Dosto» heute erstmals mit Kunden ein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 14. Februar 2018 entschieden, dass die SBB vorerst sechs der neuen Züge für Fahrten mit Kunden einsetzen kann. Vorausgegangen war eine Beschwerde einer Behindertenorganisation gegen die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilte befristete Betriebsbewilligung.

In einer ersten Phase fährt der Zug als Interregio auf der Strecke Zürich HB–Bern und/oder als RegioExpress auf der Strecke Zürich HB–Chur. Schrittweise sollen die neuen Züge zu einem späteren Zeitpunkt auch zwischen St. Gallen–Bern–Genève Aéroport und auf anderen Intercity-Linien zum Einsatz kommen. Der neue Fernverkehrszug von Bombardier sorgt dabei mit bis zu 1300 Sitzplätzen für mehr Kapazität auf stark frequentierten Linien. Der Zug verfügt über eine helle und grosszügige Innenausstattung, Steckdosen an jedem Sitzplatz in der 1. und 2. Klasse, rollstuhlgängige Abteile und Toiletten, WCs mit Wickeltischen sowie Kinderwagen- und Veloplätze über den Zug verteilt. Die Intercity-Ausführung verfügt zudem über einen Familien- und Speisewagen. Die druckertüchtigten Wagen reduzieren den unangenehmen Ohrendruck bei Tunnelfahrten und Zugsbegegnungen bei hoher Geschwindigkeit.

Die neuen Züge verfügen ausserdem über eine Technik, die zukünftig schnellere Kurvenfahrten und damit auch eine Verkürzung der Fahrzeiten ermöglicht. Energieeffiziente Motoren der neusten Generation sorgen dafür, dass die Triebzüge schnell und trotzdem vergleichsweise sparsam beschleunigen.

Die SBB investiert in den nächsten Jahren jährlich rund 1. Mia. Franken in neue und modernisierte Züge.

Bombardier-Züge in verschiedenen Ausführungen bestellt.

Die neuen Fahrzeuge der SBB wurden in drei Ausführungen bestellt. Diese können gekoppelt verkehren und so dem Passagieraufkommen flexibel angepasst werden. Auf diese Weise stehen für Verkehrsspitzen rund zehn Prozent mehr Sitzplätze als bei den heutigen längsten Doppelstock-Kompositionen zur Verfügung. In Nebenverkehrszeiten können die Züge wieder getrennt werden. Dadurch werden unnötige Leerfahrten vermieden sowie Energie und Kosten gespart.

Leitbild «Berufsbildung 2030» verabschiedet

(Der Bundesrat)

Die Berufsbildung wird von den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft geprägt. Die Folgen von Megatrends wie Digitalisierung, steigende berufliche Mobilität oder demografischer Wandel stellen neue Anforderung an Fachkräfte und Unternehmen und müssen frühzeitig erkannt werden. Antworten darauf liefert das Leitbild „Berufsbildung 2030“, welches das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI zusammen mit den Verbundpartnern Ende Januar 2018 verabschiedet hat.

Das Leitbild – in einem breitangelegten, verbundpartnerschaftlichen Prozess erarbeitet – setzt auf eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Berufsbildung. Sie soll auch im Jahr 2030 das wichtigste Angebot zur Qualifizierung von Arbeitnehmenden für den Arbeitsmarkt sein. Um das zu erreichen, sollen die Berufsbildungsangebote flexibilisiert, die Agilität des Systems erhöht und die Prozesse effizienter gestaltet werden. Der steigenden beruflichen Mobilität soll mit individuellen Lernwegen und Laufbahnentwicklungen Rechnung getragen werden. An der Verbundpartnerschaft zwischen den drei involvierten Akteuren Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt wird festgehalten. Eine Überprüfung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung soll zu mehr Transparenz führen.

Basierend auf dem Leitbild haben die Verbundpartner ein Programm mit strategischen Stossrichtungen verabschiedet und entsprechende Prioritäten für die nächsten Jahre festgelegt. Diese gilt es in den kommenden Jahren mit konkreten Projekten umzusetzen.

Mit der Erarbeitung strategischer Leitlinien für die Berufsbildung erfüllen die Verbundpartner einen Auftrag des Nationalen Spitzentreffens der Berufsbildung 2016 und eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates GPK-N. In ihrem Bericht aus dem Jahr 2016 «Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung» lädt diese den Bundesrat ein, zusammen mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt eine langfristige und kohärente Strategie für die Berufsbildung zu entwerfen.

Behindertes Stimmrecht

(Neue Zürcher Zeitung)

Mehrere tausend Schweizer dürfen wegen einer Geistesschwäche weder wählen noch abstimmen


Wer darf abstimmen? Die Praxis im Bund und in den meisten Kantonen schliesst geistig Behinderte heute aus.
ANNICK RAMP / NZZ

Wer nicht urteilsfähig ist, hatauch keine politischen Rechte. So sieht es die Bundesverfassung vor. Doch diese Regelung steht im Widerspruch zu völkerrechtlichen Bestimmungen. Ein Kanton könnte seine Praxis nun bald anpassen. LUKAS LEUZINGER

Was braucht es, um politisch entschei- dungsfähig zu sein? Die Bundesverfassung gibt auf diese Frage eine einfache Antwort: Erwachsene Schweizer, die «nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt» sind, erhalten das Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene. Im einschlägigen Gesetz dazu heisst es: «Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um fassender Beistandschaft stehen», sind von den politischen Rechten ausge- schlossen. Betroffen davon sind mehrere tausend Schweizer Bürger.

Diese Regelung ist allerdings umstritten. Denn die Uno-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche die Schweiz 2013 ratifiziert hat, verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen politischen Rechte haben wie andere Bürger. Auch das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert Behinderten die politischen Rechte; dieses Protokoll hat die Schweiz allerdings nicht ratifiziert.

Den Einzelfall prüfen Die Interessenverbände der Behinderten fordern, dass die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, so dass sie den völkerrechtlichen Vorgaben ent- sprechen. «Hinter dem pauschalen Entzug des Stimmrechts steht die stereotype Vorstellung, dass jemand unter Vormundschaft auf keinen Fall einen politischen Entscheid fällen kann», kritisiert Caroline Hess-Klein, Leiterin der Abteilung Gleichstellung des Dachverbands Inclusion Handicap. «Eine Person mit psychischer Krankheit kann vielleicht ihre Rechnungen nicht selber bezahlen, aber das heisst nicht automatisch, dass sie nicht in der Lage wäre, sich eine politische Meinung zu bilden.» Es bedürfe daher zumindest einer individuellen Prüfung.

Der Uno-Ausschuss, der für die An-wendung der Behindertenrechtskonvention zuständig ist, geht noch weiter.

Er stellt sich auf den Standpunkt, dass jegliche Einschränkung des Stimmund Wahlrechts unzulässig ist. Der für die Auslegung der EMRK verantwortliche Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt eine differenziertere Haltung: In einem Urteil anerkannte er 2010, dass es unter gewissen Umständen zulässig sei, Personen mit geistiger Behinderung von den politischen Rechten auszuschliessen. Es brauche aber auf jeden Fall eine individuelle Prüfung, ob eine Person tatsächlich nicht fähig ist, sich eine politische Meinung zu bilden. Im konkreten Fall rügten die Strassburger Richter daher den ungarischen Staat, weil er Bürger, die unter Vormundschaft stehen, pauschal vom Wahlrecht ausschloss. In der Folge änderte Ungarn 2012 seine Verfassung; diese schreibt seither eine Ein- zelfallprüfung durch ein Gericht vor, sollen einer Person die politischen Rechte entzogen werden.

Eine Einzelfallprüfung birgt Herausforderungen. Wie soll man konkret feststellen, ob eine Person politisch urteilsfähig ist oder nicht? FDP-Ständerat Andrea Caroni (Appenzell Ausserrhoden) gibt gegenüber der NZZ zu bedenken, dass in der Schweiz auch Minderjährige pauschal vom Stimmrecht ausgeschlossen werden, obschon wohl auch manche unter 18-Jährige durchaus die erforderliche Urteilsfähigkeit mitbringen, um sich an Abstimmungen zu beteiligen. Er sei aber offen für Vorschläge, wie bei Personen unter umfassender.

Beistandschaft mit vertretbarem Aufwand beurteilt werden könnte, ob die Urteilsfähigkeit für politische Belange gegeben sei oder nicht. Skeptisch gegenüber der Forderu ung der Behindertenverbände ist auch Nationalrätin Ruth Humbel (cvp., Aargau). Die heutige Regelung ist aus ihrer Sicht angemessen. «Wer nicht fähig ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, also Rechte und Pflichten für sich selber wahrzunehmen, der ist auch nicht in der Lage, dies für den Staat und die Sozialgemeinschaft zu tun», sagt sie. Während der Bund für die politischen Rechte auf nationaler Ebene zuständig ist, können die Kantone in ihren Angelegenheiten eigene Regeln vorsehen. Beim Ausschluss von geistig Behinderten vom Stimmrecht übernehmen sie indes grösstenteils die bundesrechtlichen Bestimmungen. Ausnahmen sind die Kantone Waadt, Tessin und Genf, die eine Einzelfallprüfung kennen. Der Kanton Genf könnte nun sogar noch weiter gehen: Im Parlament ist ein Vorschlag von linken Abgeordneten hängig, der den Ausschluss von geistig Behinderten vom Stimmrecht ersatzlos streichen will. Die Regierung hat sich offen gegenüber dem Anliegen gezeigt; als Nächstes wird die zuständige Parlamentskommission darüber befinden.

Unterstützung nötig Bei der Gleichstellung von Behinderten geht es allerdings nicht allein um die rechtlichen Grundlagen, wie Andreas Rieder, Leiter des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, zu bedenken gibt. Sollten Menschen mit geistiger Behinderung die politischen Rechte erhalten, müsste man auch abklären, ob und in welcher Form sie Unterstützung benötigten, und diese zur Verfügung stellen. Laut Rieder geht es dabei auch um die unterstützte Entscheidungsfindung. Der Interessenverband Inclusion Handicap verlangt, dass das Abstimmungsbüchlein in leicht verständliche Sprache übersetzt wird. Eine Forderung, die wohl nicht nur im Sinne von Personen mit geistiger Behinderung wäre

Bundesrat prüft Erleichterungen

sprache für Gehörlose oder Audio-Angebote für Blinde. Behinderten verbände fordern aber weitere Schritte wie den Abbau von baulichen Hürden, beispiels weise in Urnenlokalen und in Rathäusern, oder die Übersetzung des Abstimmungsbüchleins in leichte Sprache. Diese ist für Gehörlose wie auch für Personen mit Lernschwäche besser verständlich. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich im Frühling 2018 in seinem Bericht zur Behindertenpolitik mit dem Thema beschäftigen.

Gemäss Zahlen des Bundes leben in der Schweiz rund 470 000 Menschen mit einer schweren Behinderung. Unter ihnen sind viele, die das Stimmund Wahlrecht besitzen – die Ausübung dieses Rechtes ist allerdings oft hürdenreich. In der Wintersession hat der Ständerat mit einem Postulat den Bundesrat dazu ver- pflichtet, zu prüfen, wie die Ausübung des Stimmund Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen erleichtert werden kann. Zwar gibt es bereits heute Erleichte- rungen wie Erklärvideos in Gebärden

Tanzen und Feiern für Menschen mit und ohne Handicap

(Procap)

Ungehemmt tanzen und feiern: Die barrierefreien LaVIVA-Partys bieten die perfekte Gelegenheit dazu. Die Partyreihe findet regelmässig in der ganzen Schweiz statt.
Mit und ohne Handicap feiern

LaVIVA ermöglicht es Menschen mit Handicap, eine öffentlich zugängliche Party zu besuchen und zu tanzen, ohne angestarrt zu werden. Menschen ohne Behinderungen bauen bei LaViva Hemmschwellen ab und entdecken eine Welt voller Emotionen.

LaVIVA ist eine ganz normale Party. Meist findet sie am Samstagabend in einem Club statt. Die Anlässe werden an Orten in der ganzen Schweiz gefeiert. DJ’s mixen die Musik, und es gibt einen Barbetrieb. Procap stellt sicher, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. So wird zum Beispiel kein Stroboskop-Licht eingesetzt, weil dieses zu epileptischen Anfällen führen kann.

  • LaVIVA am Samstag, 24. März im Tsunami in Conthey (VS)
  • LaVIVA am Samstag, 6. Oktober im Tsunami in Conthey (VS)
  • LaVIVA am Samstag, 1. Dezember im Tsunami in Conthey (VS)
  • Zeit: 19:00-23:00
    Eintritt: 10 Fr
    Alter: 18

    Infos zum Tsunami:

    Rue des Industries 9
    1964 Conthey/VS

    Tél. 027 346 00 00

«In Amerika fühle ich mich nicht behindert»

(Media Planet im Tages-Anzeiger)

Ist in Amerika alles besser? Nein, natürlich nicht. Aber für Menschen mit Behinderungen kann es dort einfacher sein. Das sagt Ruth. Sie ist Rollstuhlfahrerin. Was steckt dahinter


Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB

von Jasmin Cahannes-Kocher

Bern, Januar 2018, in ei-nem Caf, Gespräch mit Ruth. Wir sprechen über ihre Herbstferien. Sie war in den USA und sagt: «Weisst du, in Amerika fühle ich mich nicht behindert.» Sie nennt dieses Gefühl Zugehörigkeit. Wir nennen es «Inklusion».

Was ist Inldusion? Wir verstehen darunter die selbstverständliche Zugehörigkeit aller Menschen. Auch Menschen mit Behinderungen sollen überall, wo sie wollen, dabei sein können. Bei der Arbeit. In der Politik. In der Schule. Ruth erklärt: «Ich fühle mich nur behindert, wenn ich etwas tun möchte, es aber nicht tun kann.» In Amerika kann sie mit dem Rollstuhl selbstständig einkaufen, Geld abheben, ins Kino und sogar schwimmen gehen. Sie fühlte sich als Teil der Gemeinschaft. In der Schweiz oft nicht. Um Ausgrenzung zu verhindern, wird Integrationsarbeit geleistet. Beispiel: Ein Unternehmen integriert eine blinde Übersetzerin und stellt ihr die nötigen Hilfsmittel bereit, unter anderem ein Vorleseprogramm für den Computer. Wir integrieren Menschen an einem Ort, zu dem sie ohne zusätzliche Hilfe keinen Zugang hätten.

Was wäre, wenn es keine Barrieren mehr gäbe? Ein Unternehmen hat zum Beispiel bereits alles, was eine blinde Person zum Arbeiten braucht. Dann muss diese Person nicht integriert werden. Sie kann sich bewerben wie alle anderen auch. Sie kann selbstverständlich mitten unter uns ein. Wenn wir einen solchen Zustand erreicht haben – dann haben wir Inldusion erreicht.

Wozu Inldusion? Damit alle selber bestimmen können, wie sie leben möchten. Damit sich alle als Teil der Gesellschaft fühlen können. Die Teilhabe am Leben, arbeiten und politisch sein zu können, sind Menschenrechte. Wir sind verpflichtet, Inklusion zu bieten. Machen wir nicht schon genug? Nein. Wieder zu Ruth. Sie ist auf Stellensuche. Ruth ist Informatikerin. Ihre letzte Anstellung war befristet. Damit Ruth arbeiten kann, muss das Büro im Erdgeschoss liegen oder ein Lift vorhanden sein. Die Türen müssen breit genug sein und auf die Toilette sollte sie auch können. Ruth kann nicht frei wählen, auf welche Stellen sie sich bewerben will. Und viele Betriebe sehen in ihr eher eine Last als eine Bereicherung. Ruth ist nicht mitten unter uns.

Was tun wir? Wir, das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB), setzen uns für Inldusion ein. Unser aktuelles Schwerpunktprogramm lautet «Arbeit». Wir unterstützen Projekte und Unternehmen, die inklusive Rahmen bedingungen schaffen. Das heisst, die Arbeitsumgebung ist so gestaltet, dass Menschen mit Behinderungen arbeiten können. Dazu müssen Barrieren abgebaut werden. Dazu braucht es technische Hilfsmittel, flexible Arbeitszeiten, Teilzeitbeschäftigung, barrierefreie Arbeitssoftware, einen kooperativen Führungsstil. Wenn ein Unternehmen so weit ist, können sich Menschen mit Behinderungen unter gleichen Bedingungen wie alle anderenbewerben. Man kann sie normal anstellen. Und sie können normal arbeiten. Mit solchen Rahmenbedingungen signalisiert ein Unternehmen: Wir sind offen. Wir haben ein Potenzial zur Vielfalt. Wir setzen uns für alle ein.

Was können Sie tun? Seien auch Sie offen. Das ist übrigens ein Tipp von Ruth. Inldusion braucht nicht viel – aber es braucht ein Mitdenken von allen. Nur gemeinsam kann Inldusion entstehen. Wenn Sie auf Ihre Umgebung achten, wird Ihnen plötzlich vieles bewusst. Vielleicht stellen Sie beim nächsten Einkaufen fest, dass ein Rollstuhl in der Warteschlange zur Kasse gar nicht Platz hät Oder beim Kinobesuch, dass Treppenstufen in den Saal führen. Dass Sie im Hallenbad selten jemand mit einer Behinderung antreffen. Oder, dass der Geldautomat so hoch oben ist, dass es unmöglich ist, sitzend im Rollstuhl Geld abzuheben. Inklusion beinhaltet viele verschiedene Aspekte. In den folgenden Artikeln sind diese auf unterschiedliche Weise beschrieben.

Integrative Kitas: Inklusionfunktioniert!

(Media Planet im Tages-Anzeiger)

Gleichstellung fängt schon am Anfang des Lebens an. Ganz im Sinne der Chancengleichheit und der UNO-Behindertenrechtskonventisollen sich Kinder als vollwertig-er Teil unserer Gesellschaft fühlen. Das zu erfahren, ist besonders für ein behindertes Kind sehr wichtig. von Anna Biritenmeier

Je schwerer ein Kind eingeschränkt ist, desto wichtiger sind soziale Kontakte mit anderen Kindern. In integrativen Kitas wird dies gefördert. Hier hin gehen Kinder ab drei Monaten mit und ohne Behinderung und/oder Verhaltensauffälligkeiten. Rund die Hälfte der Plätze ist für Kinder mit Handidap reserviert, die andere Hälfte belegen Kinder ohne Behinderung. Grundsätzlich wird jedes Kind betreut, dessen Gesundheitszustand den Besuch in der Kita erlaubt.

Gemeinsam den Alltag leben Der gemeinsame Alltag in integrativen Kitas zeigt es: Inldusion im Bereich Kindertagesstätten kann funktionieren! Den Alltag verbringen alle Kinder gemeinsam in integrativen Gruppen. Dabei werden sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten von Fachpersonen aus der Heil- und Sozialpädagogik und der Medizin betreut und gefördert. «Am integrativen Alltag spannend ist für mich immer wieder, dass Kinder ohne Behinderung keine Berührungsängste auch mit schwerstbehindertenKindern haben», sagt die Leiterin einer integrativen Kita, Sonja Kiechi.

Die Frage lautet nicht:«Können wir ein Kind in der ‚ integrativen Kita aufnehmen», sondern: «Was müssen wir tun, num das Kind optimal betreuen zu können?» Dabei stehen für Sonja Riech‘ nicht die Defizite eines Kindes im Zentrum sondern seine Fähigkeiten. «Bei einem Eintrittsgespräch fragen wir uns nicht, ob wir ein Kind in der, integrativen Kita aufnehmen können. Wir fragen uns einfach: Was müssen wir tun, damit wir dieses Kind optimal betreuen könen? Sofern der Gesundheitszustand des Kindes den Transport erlaubt, darf das Kind in die integrative Kita kommen. Das erfordert mitunter auch span nende Weiterbildungen für die Mitarbeitenden.


Sonia Klechi Leiterin einer integrativen KITA

Finanzierung setzt Grenzen um Kinder mit komplexen Behinderungen und Krankheiten ganztags und‘ integrativ zu betreuen, ist ein teilweise sehr höher Betreuungsschlüssel sowiefachliches in pädagogischen und medizinischen Bereichen notwendig. Zudem werden für die Familien miteinem Kind‘ mit Handicap Entlastungs abende und -nächte in einigen integra tiven Kitas angeboten. Dieses Angebot für Kinder mit Behinderung ist nicht kostendeckend und kann auch nicht voll von den Eltern getragen werden. Die Finanzierung für integrative Kitas erfolgt über Eltern- und Behördenbeiträge sowie über Spenden

Invalidenversicherung

(Das Schweizer Parlament)

Medienmitteilung Freitag, 23. Februar 2018

Ohne Gegenstimme trat die Kommission auf die Weiterentwicklung der IV (17.022 n) ein. Die bundesrätliche Vorlage betrifft insbesondere Kinder, Jugendliche und psychisch erkrankte Versicherte. Bei den Kindern soll die veraltete Liste der Geburtsgebrechen aktualisiert werden. Jugendliche und junge psychisch Erkrankte sollen an den Übergängen zwischen Schule, Ausbildung und Berufsleben besser unterstützt werden. Für psychisch erkrankte Erwachsene sollen die Eingliederungsmassnahmen flexibilisiert sowie die kontinuierliche Begleitung verstärkt werden. Vor der Eintretensdebatte hörte die Kommission Vertretungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie der Dachverbände der Sozialpartner, der Ärztinnen und Ärzte, der Behindertenorganisationen und der IV-Stellen sowie einen Experten an. Die Kommission schuf auch die Voraussetzungen, damit die seit der IV-Revision 6b in der SGK-NR hängigen Bestimmungen zu den Kinderrenten und den Reisekosten in der Detailberatung zur Weiterentwicklung der IV beraten werden können.

Die EL-Reform ist bereit für den Nationalrat

(Das Schweizer Parlament)

Medienmitteilung Freitag, 23. Februar 2018

Observation von Versicherten

Bei der abschliessenden Beratung zur Vorlage Pa. Iv. «Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» (SGK-SR; 16.479 s) kam die Kommission auf ihren Entscheid zurück, dass eine Observation unabhängig von den eingesetzten Instrumenten in jedem Fall von einer Richterin oder einem Richter des kantonalen Versicherungsgerichts genehmigt werden muss. Mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt sie nun wie der Ständerat, einzig für den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung (GPS-Tracker) eine richterliche Genehmigung vorzusehen (Art. 43a Abs. 1 Bst. c). Dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss Auskunft des Bundesamtes für Justiz bereits diese Lösung eine zentrale Voraussetzung für die Verwertbarkeit von erhobenen Beweisen in einem allfälligen Strafverfahren schafft. Im Weiteren präzisierte die Kommission das Verfahren und die Modalitäten für die richterliche Genehmigung des Einsatzes von GPS-Trackern (16 zu 9 Stimmen; Art. 43b). In den übrigen Punkten folgte sie dem Ständerat.
Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 7 Stimmen angenommen und wird in der Frühjahrssession im Nationalrat behandelt.

Domo Swiss Express AG erhält Konzession für nationale Fernbusse

(admin.ch)

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat dem Unternehmen „Domo Swiss Express AG“ die Konzession für drei nationale Fernbus-Linien erteilt. Das Unternehmen hat alle notwendigen Bestätigungen und Nachweise zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erbracht.

Das BAV erteilt dem Unternehmen je eine Konzession für Linienbusverbindungen auf den Strecken St. Gallen – Zürich – Biel – Genf Flughafen, Zürich Flughafen – Basel – Luzern – Lugano und Chur – Zürich – Bern – Sitten. Die Busse sollen je ein- bis zweimal täglich in beide Richtungen verkehren. Die Konzession ist bis Ende 2020 gültig und legt die Halteorte sowie die im Rahmen des Fahrplanverfahrens maximal definierbare Anzahl der täglichen Fahrten fest.

Das Unternehmen musste gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem BAV nachweisen, dass es branchenübliche Löhne und Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen von Arbeitszeitgesetz und Behindertengleichstellungsgesetz einhält. Es hat bestätigt, dass es über die erforderlichen Rechte für die Benutzung der Haltestellen verfügt.

Die Angebote der „Domo Swiss Express AG“ werden in das bestehende Verkehrs- und Tarifsystem des öffentlichen Verkehrs eingebunden, inklusive der Anerkennung von Halbtax- und Generalabonnementen. Da im Fernbusverkehr Stehplätze nicht zugelassen sind, besteht eine Reservationspflicht.

Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dürfen neue Angebote bestehende, von der öffentlichen Hand mitfinanzierte Verkehrsangebote nicht wesentlich konkurrenzieren. ÖV-Angebote, die nicht vom Staat unterstützt werden, dürfen nicht in ihrem Bestand gefährdet sein. Aus der Anhörung der betroffenen Kantone und Transportunternehmen im Sommer 2017 konnte nicht auf eine rechtlich relevante Konkurrenzierung geschlossen werden.

Der Bundesrat hat im Oktober 2017 in seinem Bericht zum internationalen Personenverkehr sowie zu nationalen Fernbusverkehr festgehalten, dass nationale Fernbusse eine sinnvolle punktuelle Ergänzung des bestehenden öV-Systems darstellen. Durch die Einbindung in das bestehende öV-Tarifsystem können neue und benutzerfreundliche Reisemöglichkeiten geschaffen werden. Auf diese Weise kann das erfolgreiche öV-System Schweiz weiter gestärkt und als benutzerfreundliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr positioniert werden.