Auf dem Balkon sind Oberservationen erlaubt, durchs offene Fenster nicht

(Tages-Anzeiger)

Privatsphäre Ab dem 1. Oktober dürfen die Sozialversicherungen wieder Versicherte überwachen lassen.Dabei sind ihnen aber Schranken gesetzt: Nicht alles, was möglich wäre, ist auch erlaubt.


Bildaufnahmen sind erlaubt, aber nur mit Geräten, die nicht viel mehr sehen als das menschliche Auge. Foto: Keystone

 

Andrea Fischer
Die Kritik war heftig. Und sie kam nicht nur von den Linken und den Anwälten der Versicherten. Auch liberale Politikerinnen und namhafte Rechtsprofessorenstörten sich am neuen Gesetz zur Überwachung von Versicherten,das das Parlament im Frühling 2018 im Eiltempo beschlossen hatte.

Damit bekämen die Sozialversicherungen einen Blankocheck und könnten Versicherte bei Verdacht auf Sozialbetrug uneingeschränkt bespitzeln. Deren Privatsphäre würde kaum geschützt, so der Tenor der Gegnerinnen. Sie ergriffen deshalb das Referendum. Doch in der Volksabstimmung vom November letzten Jahres kam das Observa-tionsgesetz mit deutlicher Mehrheit durch.

Am 1. Oktober tritt es in Kraft.Die Kritik daran ist inzwischen aber praktisch verstummt. Der Grund ist die Verordnung, die seit ein paar Monaten vorliegt.Sie legt, im Unterschied zum Gesetz, klar fest, wo eine Überwachung zulässig ist und wo nichtund welche Mittel dafür eingesetzt werden dürfen. «Mit der Verordnung werden die Möglichkeiten zur Observation eingeschränkt. Das ist gut so», sagt Rechtsprofessor Ueli Kieser, der an den Universitäten von St. Gal-len und Bern lehrt.

Positiv überrascht ist auch Thomas Gächter, Professor für Staats- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich.«Viele Befürchtungen der Observationsgegner sind nun entschärft.» Für SP-Nationalrätin Silvia Schenker (BS) ist klar, dass dies nur dank des Referendums und der engagierten Abstimmungskampagne der Kritikerinnen möglich geworden sei.

Was «frei einsehbar» meint

Wie viel Überwachung ist denn nun aber erlaubt? Was dürfen Sozialdetektive? Was nicht? Nachfolgend die zentralen Punkte.
– Ort der Überwachung: Das Gesetz sagt, dass eine Person observiert werden darf, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

Die Formulierung «frei einsehbar» war einer der Hauptkritikpunkte. Denn auch eine private Wohnung kann von eine mallgemein zugänglichen Ort aus,wie etwa der Strasse, frei einsehbar sein. Durch die Verordnung wird dies geklärt: Demnach istalles tabu, was zur geschützten Privatsphäre einer Person gehört, und eine Überwachung dortdemzufolge verboten.

Gemeint sind insbesondere die Innenräume eines Wohnhauses sowie alle zu einem Haus gehörenden Örtlichkeiten, die üblicherweise gegen Einblickevon aussen abgeschirmt sind. Ist ein Garten von einer Hecke umschlossen, ist er genauso Teil der Privatsphäre wie das Schlafzimmer. «Es ist auch nicht erlaubt,eine Lücke in der Gartenhecke oder ein offenes Fenster auszunützen, um hindurchzufilmen»,präzisiert Rechtsprofessor Ueli Kieser.

Eine Ausnahme gibt es: Auf einem offenen Balkon dürfen Versicherte observiert werden.Balkone gehörten zwar ebenfalls zur Privatsphäre, sagt Staatsrechtler Thomas Gächter. Weil aber das Bundesgericht vor ein paar Jahren entschieden hat, dass das Observieren einer Person auf ihrem Balkon zulässig sei, habe das Parlament ausdrücklich daran festgehalten.

Anders, so Gächter, sei es bei einem Wintergarten: «Dieser hat normalerweise einen Sichtschutz, deshalb ist eine Überwachung dort nicht zulässig, selbstwenn der Sichtschutz temporär aufgehoben ist.»

– Mittel zur Überwachung: Bildund Tonaufzeichnungen sind erlaubt, auch Geräte zur Standortbestimmung, heisst es im Gesetz.Laut der Verordnung dürfen Sozialdetektive zwar Instrumente wie GPS-Tracker verwenden, um herauszufinden, wo sich die überwachte Person befindet.Fluggeräte wie Drohnen, die eine ferngesteuerte Observation ermöglichen, sind jedoch verboten.

Auch sind für Bild- und Tonaufnahmen keine Geräte gestattet, die wesentlich mehr wahrnehmen, als dies von blossem Auge oder Ohr möglich ist. Ausgeschlossen sind damit etwa Wanzen oder grosse Teleobjektive. Zudem dürfen Tonaufnahmen privater Gespräche nicht verwertet werden, selbst wenn das Gespräch im öffentlichen Raum stattgefunden hat.

Offen bleibt laut Rechtsprofessor Ueli Kieser, wie schriftliche Observationsberichte verwertet werden. «Wenn ein Detektiv seine Beobachtungen nur rapportiert und es da etwa heisst:, so lässt sich mangels Aufnahme nicht nachweisen, ob es tatsächlich so war.»Diesen Punkt klärt die Verordnung nicht.

– Sozialdetektive: Wer im Auftrag der Versicherungen als Detektiv tätig ist, braucht dafür eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV). Die gibt es nur unter bestimmten Bedingungen, wie etwa eine anerkannte Ausbildung. Nach Angaben des BSV sind bislang rund 40 Gesuche für eine Bewilligung eingegangen.

– Konkreter Verdacht: Schliesslich dürfen die Versicherungen eine Person nur überwachen lassen, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass die betreffende Person unrechtmässig Leistungen beansprucht oder bezieht. Auch muss sie zuerst alle anderen Abklärungsvarianten ausschöpfen. Nur wenn diese nicht weiterhelfen, darf die Versicherung Detektive beauftragen.Was unter einem konkreten Anfangsverdacht zu verstehen ist, steht nirgends. Rechtsprofessor Gächter bedauert dies. «Es wäre wichtig gewesen, dies zu definieren.» Die Sozialversicherungen hätten den Begriff des Anfangsverdachts bisher sehr weit ausgelegt, und das Bundesgericht habe dies immer gestützt.Das sei bedenklich, zumal die Versicherungen teilweise ein wirtschaftliches Interesse verfolgten. Besser, so Gächter, wäre gewesen, wenn die Gerichte entscheiden müssten, ob ein ausreichender Verdacht gegeben sei.Das aber habe das Parlament für zu umständlich erachtet.

Nur als letztes Mittel

Angesprochen darauf, wie sie den Anfangsverdacht für eine Observation definiere, verweist die IV-Stelle Zürich auf die Rechtsprechung. Demnach liege zum Beispiel ein konkreter Anhaltspunkt vor, wenn es Zweifel gebe an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden, weil die Person sich widersprüchlich verhalte. In der Vergangenheit hatdie IV-Stelle Zürich im Schnitt zehn Observationen pro Jahr durchgeführt.

Bei der Unfallversicherung Suva waren es jährlich rund 15 Observationen. In den letzten Jahren seien die Verdachtsfälle stetig angestiegen, teilt die Suva mit: von 574 im Jahr 2015 auf 1727 im Jahr 2018. Man habe deshalb die Missbrauchsbekämpfung ausgebaut. Sowohl die IV wie die Suva betonen, sie würden Überwachungen nur sehr zurückhaltend und als letztes Mittel einsetzen. Zudem nur bei kostenintensiven Fällen, will heissen,wenn es um eine Rente geht.

Das sind die Regeln für Observationen durch Sozialversicherungen